Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Treo – Labor für Umweltsimulation GmbH
(im folgenden Treo genannt)
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen der Treo liegen allen Angeboten und Vereinbarungen sowie den darauf beruhenden Lieferungen und Leistungen mit Kunden zugrunde, die Unternehmer sind.
1.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Treo in Geschäftsbeziehung tritt und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3 Sofern der unternehmerische Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Treo sind für einen Zeitraum von 30 Tagen verbindlich.
2.2 Nach mündlicher oder telefonischer Annahme eines Angebots durch den Kunden versendet Treo eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden.
3. Leistungsumfang
3.1 Alle vertraglich vereinbarten Leistungen werden von Treo nach den bei der Auftragserteilung in Deutschland anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt erbracht. Prüfungen erfolgen ausschließlich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Richtlinien und Normen.
3.2 Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Richtlinien und Normen übernimmt Treo keine Verantwortung. Ebenso wenig übernimmt Treo eine Erfolgsgarantie für die wirtschaftliche Verwendbarkeit der von ihr erbrachten Ergebnisse.
3.3 Soll Treo bei Prüfungen spezielle oder ausländische Vorschriften und Normen beachten, so ist dies besonders zu vereinbaren.
3.4 Treo kann sich zur Leistungserbringung Dritter (Subunternehmer) bedienen, sofern dem nicht offenkundige Interessen des Kunden entgegenstehen.
3.5 Mit der Erstellung und Übermittlung des/der vertragsgemäßen Abschlussbericht/e an den Kunden hat Treo die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht, es sei denn, es ist eine förmliche Abnahme vereinbart.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Höhe der Vergütung für von Treo erbrachte Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Alle in Angeboten angegebenen Preise gelten in Euro zzgl. MwSt. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
4.3 Nebenkosten, wie Kosten für Verbrauchsmaterial, Reise- und Unterbringungskosten sind nur zu erstatten, wenn dies besonders vereinbart ist. Derartige Kosten werden von Treo sodann im Einzelnen nachgewiesen und nach Anfall bzw. zu den branchenüblichen Sätzen abgerechnet.
4.4 Stellt sich im Laufe der Leistungserbringung heraus, dass das Prüfobjekt fehlerhaft ist und deshalb Prüfungswiederholungen und/oder Aufwandssteigerungen notwendig werden, erhöht sich die Vergütung um den jeweils für diesen Prüfungsabschnitt vereinbarten Betrag, sofern der Kunde der Erhöhung nach vorhergehender Mitteilung durch Treo nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs des Kunden ist Treo berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Treo anerkannt sind.
5. Leistungszeiten, Mitwirkungspflichten, Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Von Treo angegebenen Liefer- oder Leistungszeiten sind stets unverbindlich.
5.2 Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich durch Treo zugesichert sind. Die fristgerechte Erfüllung durch Treo setzt voraus, dass der Kunde ein Angebot von Treo fristgerecht angenommen hat und sämtliche Prüfgegenstände und Unterlagen rechtzeitig liefert.
5.3 Der Kunde ist im Rahmen der Prüfungen zur Mitwirkung in einem zumutbaren Umfang verpflichtet; dies betrifft insbesondere die Lieferung notwendiger Informationen zu dem Prüfobjekt vor und während des Prüfvorgangs.
5.4 Beginn und Dauer einer von Treo angegebenen Leistungszeit setzt die Erfüllung der vorstehenden Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich die Leitungszeiten unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Auslastung von Treo entsprechend. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach angemessener Fristsetzung nicht nach, ist Treo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Ist die Nichteinhaltung von Fristen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch Treo zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterauftragnehmer zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen, längstens aber um 2 Monate.
5.6 Sofern Treo eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Kunde berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung für den in Verzug befindlichen Teil der Leistung verlangen. Treo ist berechtigt, eine niedrigere Entschädigung zu zahlen, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass der Schaden niedriger ausfällt oder gar nicht entstanden ist.
5.7 Zu Teilleistungen ist Treo berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht. Sind Leistungen in Teilen abzunehmen sowie eine Vergütung für diese bestimmt, kann Treo diese Leistungen in Teilen abrechnen. Die Rechte des Kunden gem. § 641a Abs. 3 BGB bleiben gewahrt.
5.8 Fest mit Treo vereinbarte Prüfungstermine kann der Kunde bis zu 14 Kalendertage vor Terminbeginn kostenfrei verlegen lassen. Bei einer Verlegung ab dem 13. Kalendertag vor Terminbeginn ist Treo berechtigt, eine Entschädigung bis zu 50% der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen, sofern Treo keine anderweitige Auslastung ihres Labors gelingt. Bei einer Verlegung von Prüfprogrammen ab einer Laufzeit von 5 Werktagen, ist Treo berechtigt, bereits ab dem 20. Kalendertag vor Terminbeginn eine Entschädigung bis zu 50% der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen. Wird der fest vereinbarte Termin durch den Kunden weder eingehalten, noch abgesagt oder verlegt, ist Treo berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von bis zu 100% der vereinbarten Nettoauftragssumme geltend zu machen. Dem Kunden ist gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden von Treo niedriger ist. Eine Übersicht finden Sie unter Abschnitt 5.10.
5.9 Eine Stornierung beauftragter Prüfungen kann bis zu 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Prüfungstermin vereinbart werden. In diesem Fall fällt eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des vereinbarten Nettopreises an. Zusätzlich werden die Kosten für ggf. bereits bestellte Fremdleistungen oder Materialien fällig. Dem Kunden ist gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden von Treo niedriger ist. Eine Übersicht finden Sie unter Abschnitt 5.10.
5.10 Fest mit Treo vereinbarte Prüfungstermine können Sie bis zu 14 Kalendertage (21 Kalendertage bei Projekten mit einer Prüfdauer von mehr als 5 Werktagen) vor Terminbeginn kostenfrei verlegen lassen.

6. Urheberrechte
Soweit bei der Durchführung des Auftrags Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt Treo dem Kunden hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes zu nutzen.
7. Geheimhaltung
7.1 Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei
zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben
oder verwerten, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten den Vertragsparteien nicht bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
7.1.1 allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Vertragsparteien zu vertreten hat, oder
7.1.2 einer der Vertragsparteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder
7.1.3 nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
7.2 Beide Vertragsparteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden
Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.
7.3 Auf Verlangen werden beide Vertragsparteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben, sofern dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung
des Vertrags bestehen.
8. Gewährleistung
8.1 Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Treo dies zu vertreten, so ist Treo auf eigene Kosten innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung berechtigt. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von Treo zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen zweiten Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die übrigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bleiben davon unberührt.
8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3 Ist der Kunde Kaufmann gilt für ihn die Untersuchungs- und Rügepflichtdes § 377 HGB.
8.4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung/Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt. Die Ziffern 9.1. und 9.2. dieser AGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur eine unbedeutende Abweichung der vereinbarten Leistung oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Leistungsergebnisses vorliegen oder die Nacherfüllung für Treo nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
9. Haftung
9.1 Dem Kunden ist bewusst, dass ein Prüfobjekt im Verlauf der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zerstört werden kann, wenn es der simulierten Umweltsituation nicht gewachsen ist. Den Vertragsparteien
ist bewusst, dass dies grundsätzlich kein Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung durch Treo ist. Dies vorausgesetzt gelten die folgenden Haftungsklauseln.
9.2 Treo haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen.
9.3 Darüber hinaus haftet Treo uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme
von Garantien.
9.4 Für Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Treo, soweit diese Fahrlässigkeit in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise die Verletzung einer Vertragspflicht betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), der Höhe nach auf einen von den Vertragsparteien individuell vereinbarten Betrag. Ist keine individuelle Haftungshöchstgrenze vereinbart, ist die Haftung auf den vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt, den Treo bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte.
9.5 Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die nicht von Absatz 9.4 erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) ist eine Haftung von Treo ausgeschlossen.
9.6 Soweit die Haftung von Treo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Treo.
9.7 Für Schäden, die Treo durch das Prüfobjekt entstehen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, Treo hat die Schadensverursachung zu vertreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Treo behält sich das Eigentum an etwaigen dem Kunden gelieferten Sachen so lange vor, bis der Kunde sämtliche Zahlungen aus dem Vertrag mit Treo entrichtet hat.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder einer Ergänzungsvereinbarung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Rechtlich verbindlich ist die deutschsprachige Vertragsvereinbarung – eine Leseübersetzung in eine andere Sprache dient lediglich dem Verständnis.
11.2 Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen
11.3 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Treo ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
11.4 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ausdrücklich ergibt, ist der Erfüllungsort Hamburg.
Stand 15.05.2024